Aktivrente seit 01.01.2026: So setzen Sie den neuen Steuerbonus in der Lohnabrechnung um
Frau Becker ist 68 und arbeitet seit 40 Jahren als Buchhalterin in Ihrem Unternehmen. Sie könnte in Rente gehen – will aber nicht. Sie liebt ihren Job, die Kollegen, den Rhythmus. Bisher hätten Sie ihr nur sagen können: „Klar, bleiben Sie – aber rechnen Sie damit, dass von Ihrem Gehalt nach Abzügen nicht viel mehr übrig bleibt.“
Seit dem 01.01.2026 sieht die Sache anders aus.
Mit der Aktivrente bleiben bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn pro Monat lohnsteuerfrei – bei Frau Becker und allen anderen Beschäftigten, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben. Für Sie als Arbeitgeber ist das ein neues Instrument, mit dem Sie erfahrenes Personal halten können. Was dahintersteckt und worauf Sie in der Lohnabrechnung achten müssen, schauen wir uns Schritt für Schritt an.
Das Wichtigste in Kürze:
- Die Aktivrente ist kein Rentenanspruch, sondern ein Steuerbonus nach § 3 Nr. 21 EStG.
- Begünstigt sind sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze.
- Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn pro Monat (24.000 Euro pro Jahr) bleiben steuerfrei.
- Sozialversicherungsbeiträge fallen trotzdem an – der Betrag ist nur lohnsteuerfrei.
- Die Umsetzung erfolgt direkt über die monatliche Lohn- und Gehaltsabrechnung.
Was ist die Aktivrente eigentlich?
Der Name führt in die Irre – und das merken viele erst im Gespräch mit Frau Becker. Im Lohnbüro erleben wir das regelmäßig: Die Frage landet auf dem Schreibtisch, weil weder Personalabteilung noch Mitarbeiterin selbst genau weiß, worum es geht. Die Kurzversion: Die Aktivrente ist kein Rentenanspruch, sondern ein Steuerbonus. Sie wirkt ausschließlich in der Lohnabrechnung, geregelt im neuen § 3 Nr. 21 EStG.
Warum das Ganze? Die Situation kennen Sie: Ein erfahrener Mitarbeiter könnte in Rente gehen – will aber nicht. Was ihn bisher trotzdem gebremst hat, war der Blick auf den Nettozettel. Wer weiterarbeitet, zahlt auf sein Gehalt reguläre Lohnsteuer – und das auf eine ohnehin schon steuerlastige Situation. Die Aktivrente löst dieses Problem: Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn fallen aus der Lohnsteuerpflicht heraus. Komplett.
Erwerbsbeteiligung sinkt mit dem Alter
Anteil der Erwerbstätigen an der Bevölkerung des jeweiligen Alters, in % (2022)
Wichtig zu wissen: Wenn Frau Becker zu Ihnen kommt und Fragen zur Aktivrente hat, ist sie – obwohl der Name das nahelegt – beim Finanzamt richtig, nicht bei der Rentenversicherung. Die Deutsche Rentenversicherung hat das mehrfach klargestellt: Sie ist hier nicht zuständig.
Wer ist begünstigt?
Die Aktivrente gilt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben. Aktuell liegt diese je nach Geburtsjahrgang zwischen 65 Jahren und 10 Monaten und 67 Jahren (In 2026: Jahrgang 1960 = 66 Jahre und 2 Monate). Frau Becker mit ihren 68 Jahren fällt also klar in diese Gruppe.
Ausgeschlossen sind dagegen:
- Selbstständige und Freiberufler
- Beamte und Versorgungsempfänger
- Bezieher von Einkünften aus anderen Einkunftsarten (z.B. Vermietung)
Diese Einschränkung auf sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer sorgt in der Praxis für Diskussionen. Wer als Selbstständiger über die Regelaltersgrenze hinaus arbeitet oder als Pensionär in einem Privatunternehmen tätig ist, geht leer aus – obwohl die wirtschaftliche Situation vergleichbar ist. Die Frage nach der Steuergerechtigkeit liegt auf der Hand. Der Bund der Steuerzahler hat bereits angekündigt, diesen Punkt rechtlich prüfen zu lassen. Es ist davon auszugehen, dass sich Gerichte in naher Zukunft mit dieser Frage befassen werden.
Wie sind Deutschlands 1,2 Mio. arbeitende Rentner beschäftigt?
Beschäftigungsformen bei Erwerbstätigen ab 66 Jahren, 2022 (hochgerechnet)
Auch wichtig: Begünstigt sind nur Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG – also laufende Gehälter, Löhne, Gratifikationen und Tantiemen. Versorgungsbezüge wie eine Betriebsrente fallen ausdrücklich nicht darunter. Wenn Frau Becker also neben ihrem Gehalt eine Betriebsrente von Ihnen bezieht, gilt die Steuerfreiheit für Rentner nur für ihren regulären Arbeitslohn – nicht für Versorgungsbezüge.
Übrigens spielt es keine Rolle, ob Frau Becker ihre Rente bereits abruft oder den Rentenbezug bewusst aufschiebt. Manche Beschäftigten entscheiden sich dafür, die Rente erst später zu beantragen – um höhere Rentenansprüche anzusammeln. Auch sie profitieren ab dem Monat nach der Regelaltersgrenze vom Steuerfreibetrag, ganz unabhängig davon, ob auf ihrem Konto bereits eine Rente eingeht.
Befristete Weiterbeschäftigung ohne Sachgrund
Stellen Sie sich vor, Frau Becker will eigentlich nicht mehr unbefristet weiterarbeiten – sondern erstmal ein Jahr ausprobieren, ob ihr das Ganze überhaupt noch Freude macht. Bisher wäre das ein Problem gewesen: Wer einmal unbefristet bei Ihnen beschäftigt war, durfte nicht ohne Sachgrund befristet weiterbeschäftigt werden (das sogenannte Anschlussverbot).
Zusammen mit der Aktivrente hat der Gesetzgeber diesen Knoten durchschlagen. Das Anschlussverbot fällt für Arbeitnehmer ab Regelaltersgrenze weg. Sie können Frau Becker also jetzt befristet weiterbeschäftigen – auch ohne Sachgrund, auch wenn sie vorher jahrzehntelang unbefristet bei Ihnen war.
Für Sie bedeutet das Flexibilität bei Übergangslösungen, projektbezogener Mitarbeit oder bei der Wiedereinstellung erfahrener Mitarbeiter.
Steuerfreiheit für Rentner: Freibetrag in der Lohnsteuer, volle SV-Pflicht
Jetzt zur Rechnung, die in der Praxis am häufigsten zu Missverständnissen führt. Frau Becker verdient 2.500 Euro brutto im Monat. So sieht ihre Abrechnung jetzt aus:
Die ersten 2.000 Euro bleiben lohnsteuerfrei. Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer entfallen auf diesen Teil komplett. Die restlichen 500 Euro werden normal versteuert – in Steuerklasse I liegt das unter dem Grundfreibetrag, sodass effektiv keine Lohnsteuer mehr anfällt.
Bei den Sozialabgaben sieht es allerdings anders aus: Hier bleibt der volle Bruttolohn beitragspflichtig. Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung berechnen Sie also weiter auf die kompletten 2.500 Euro. Klargestellt wurde das durch eine Ergänzung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).
Aktivrente: Lohnabrechnung im Vergleich
Wie sich das konkret auswirkt, zeigt die folgende Beispielrechnung am Beispiel von Frau Becker – 68 Jahre, 2.500 Euro Bruttogehalt, Steuerklasse I, gesetzlich krankenversichert:
| Position | Ohne Aktivrente (vor 2026) | Mit Aktivrente (ab 2026) |
|---|---|---|
| Bruttogehalt | 2.500,00 € | 2.500,00 € |
| Aktivrenten-Freibetrag | – | 2.000,00 € |
| Zu versteuerndes Einkommen | 2.500,00 € | 500,00 € |
| Lohnsteuer (ca.) | 180,00 € | 0,00 € (unter Grundfreibetrag) |
| Solidaritätszuschlag | 0,00 € | 0,00 € |
| SV-Beiträge Arbeitnehmer (ca. 11 % von 2.500 €) | 275,00 € | 275,00 € |
| Nettoverdienst (ca.) | 2.045,00 € | 2.225,00 € |
| Ersparnis für den Arbeitnehmer | – | + 180,00 € monatlich |
Hinweis: Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (ca. 19,6 % von 2.500 €) liegt bei rund 490 € – unverändert, da die Sozialversicherung vom gesamten Bruttoentgelt berechnet wird.
Für Frau Becker bleibt nach der Aktivrente also 180 Euro netto mehr pro Monat in der Tasche – rund 2.160 Euro im Jahr. Für Sie als Arbeitgeber bleiben die Lohnnebenkosten gleich.
Konkret heisst das für die Praxis:
- Lohnsteuer: entfällt bis 2.000 Euro pro Monat
- Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer: entfallen ebenfalls
- Kranken- und Pflegeversicherung: Beiträge laufen weiter auf den vollen Lohn
- Rentenversicherung: Beitragspflicht bleibt – die Beiträge wirken sich zudem rentensteigernd aus
- Arbeitslosenversicherung: ab Regelaltersgrenze grundsätzlich beitragsfrei (gilt unverändert)
Ein angenehmer Nebeneffekt für Frau Becker: Die weiter gezahlten Rentenbeiträge erhöhen ihre spätere gesetzliche Rente zusätzlich. Und noch ein Pluspunkt – der steuerfreie Betrag läuft ohne Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Das heisst: Er erhöht nicht den Steuersatz, mit dem ihre Rente oder andere Einkünfte versteuert werden.
Wie sieht die Umsetzung in der Lohnabrechnung aus?
Hier kommen Sie als Arbeitgeber ins Spiel – und hier liegt auch der größte Stolperstein. Aus unserer täglichen Praxis im Lohnbüro: Die meisten Lohnprogramme erkennen zwar, wann ein Mitarbeiter die Regelaltersgrenze erreicht. Die notwendigen Buchungen müssen Sie aber selbst vornehmen. Es läuft also nichts automatisch im Hintergrund.
So gehen wir bei Frau Becker konkret vor: Sie verdient 2.500 Euro brutto. In der Abrechnung buchen wir zuerst 2.000 Euro als Lohn aus – also raus aus dem normal versteuerten Bereich. Mit einer zweiten Buchung buchen wir diese 2.000 Euro wieder ein – jetzt aber als steuerfreien, sozialversicherungspflichtigen Bezug. Das Ergebnis: Auf die 2.000 Euro fallen keine Lohnsteuer, kein Soli und keine Kirchensteuer an. Die Sozialabgaben werden aber weiter auf den vollen Bruttolohn berechnet.
Wichtig zu verstehen: Der Freibetrag wird nur in Höhe des tatsächlich gezahlten Lohns gewährt – maximal 2.000 Euro. Verdient ein Mitarbeiter nur 1.500 Euro brutto, bleiben auch nur 1.500 Euro steuerfrei. Erst ab einem Gehalt von 2.000 Euro wirkt sich der Freibetrag in voller Höhe aus.
Fünf Schritte sind für die Weiterbeschäftigung nach Regelaltersgrenze in der Abrechnung relevant:
- Datum prüfen: Ab dem Monat, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt, greift die Steuerfreiheit. Hat ein Mitarbeiter im Mai die Regelaltersgrenze erreicht, läuft die Aktivrente ab der Juni-Abrechnung.
- Freibetrag bestimmen: Bruttolohn, maximal aber 2.000 Euro. Bei 1.500 Euro Gehalt eben nur 1.500 Euro.
- Buchung anlegen: Den steuerfreien Anteil zunächst ausbuchen und anschliessend als steuerfreien, sozialversicherungspflichtigen Bezug wieder einbuchen.
- Sozialversicherung weiter berechnen: Auch der steuerfreie Anteil bleibt beitragspflichtig.
- Lohnsteuerbescheinigung: Der steuerfreie Betrag muss am Jahresende gesondert in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden – als eigener Eintrag „SteuerfreibetragAktivrente“. Dieser Pflichtnachweis dient dem Finanzamt zur Kontrolle und ist in vielen Lohnprogrammen noch nicht automatisiert.
Was Sie als Arbeitgeber jetzt tun sollten
Drei konkrete Schritte, die sich für jedes Unternehmen lohnen:
- Bestand prüfen: Wer in Ihrem Team erreicht in den nächsten 12 Monaten die Regelaltersgrenze? Der Freibetrag auf die Lohnsteuer greift ab dem Folgemonat – wer jetzt plant, spart sich Nachkorrekturen.
- Buchungslogik klären: Auch wenn die Lohnsoftware die Regelaltersgrenze kennt – die konkreten Buchungen für den Steuerfreibetrag muss jemand manuell vornehmen. Klären Sie intern, wer das übernimmt, oder lagern Sie die Lohnabrechnung aus.
- Vertragsgestaltung überdenken: Für Mitarbeiter, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten sollen, lohnt sich jetzt der Blick auf befristete Verträge – was vorher arbeitsrechtlich oft schwierig war.
Häufig gestellte Fragen zur Aktivrente
Ja. Die Steuerfreiheit gilt unabhängig davon, ob die Rente bereits gezahlt wird oder der Rentenbezug aufgeschoben wurde. Entscheidend ist allein das Erreichen der Regelaltersgrenze.
Nein – und das ist ein Punkt, den wir im Lohnbüro regelmäßig erklären müssen. Minijobs werden pauschal versteuert, nicht nach den allgemeinen Lohnsteuervorschriften. Die Aktivrente greift aber genau dort: nur wo reguläre Lohnsteuer anfällt. Wäre Frau Becker bei Ihnen als Minijobberin beschäftigt, würde der Freibetrag schlicht ins Leere laufen – egal wie alt sie ist und wie lange sie schon im Betrieb ist.
Liegt das Gehalt unter 2.000 Euro, wirkt der Freibetrag nur bis zur tatsächlichen Bruttohöhe – der Rest verfällt und lässt sich nicht aufsparen. Bei 1.500 Euro Gehalt bleiben also 1.500 Euro steuerfrei. Liegt das Gehalt genau bei 2.000 Euro, vereinfacht sich die Buchungslogik: Sie buchen den gesamten Bruttolohn als steuerfreien, sozialversicherungspflichtigen Bezug ein – kein steuerpflichtiger Rest, keine aufgeteilte Buchung. Der einzige Fall, wo die Aktivrente die Abrechnung tatsächlich einfacher macht.
Nur der Anteil bis 2.000 Euro bleibt steuerfrei. Der darüber hinausgehende Betrag wird ganz normal versteuert – bei Frau Becker mit ihren 2.500 Euro also die restlichen 500 Euro.
Nein – das ist die gute Nachricht. Die weniger gute: Die Lohnsoftware erkennt zwar, wann jemand die Regelaltersgrenze erreicht. Die Buchungen nimmt sie trotzdem nicht selbst vor. Jemand muss den steuerfreien Bezug anlegen, korrekt trennen und sicherstellen, dass der Betrag am Jahresende als „SteuerfreibetragAktivrente“ in der Lohnsteuerbescheinigung auftaucht. Wer das nicht aktiv auf dem Schirm hat, hat spätestens bei der nächsten Sozialversicherungsprüfung ein Problem.
Versorgungsbezüge wie eine Betriebsrente sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbe oder Vermietung sind nicht begünstigt. Nur Arbeitslohn aus einem regulären Arbeitsverhältnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist von der Lohnsteuer befreit.
Die beiden Begriffe werden häufig verwechselt, haben aber nichts miteinander zu tun. Die Hinzuverdienstgrenze regelte früher, wie viel Rentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze dazuverdienen durften, ohne dass ihre Rente gekürzt wurde. Diese Grenze ist seit 2023 für Altersrentner vollständig weggefallen – wer Rente bezieht, kann heute unbegrenzt hinzuverdienen. Die Aktivrente ist etwas völlig anderes: kein Limit, sondern ein Bonus. Sie setzt nach der Regelaltersgrenze an und befreit bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn pro Monat von der Lohnsteuer. Kurz: Die Hinzuverdienstgrenze war eine Rentenkürzungsregel. Die Aktivrente ist ein Lohnsteuerbonus.
Nein – und genau das ist der Kritikpunkt. Die Aktivrente begünstigt ausschließlich sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Wer als Selbstständiger oder Freiberufler über die Regelaltersgrenze hinaus arbeitet, profitiert nicht. Gleiches gilt für Pensionäre, die nach dem Ruhestand in einem Privatunternehmen tätig werden. Die wirtschaftliche Situation ist in vielen Fällen vergleichbar – der steuerliche Vorteil bleibt trotzdem aus. Der Bund der Steuerzahler hat bereits angekündigt, die Regelung auf ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen zu lassen. Mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist in den kommenden Jahren zu rechnen.
Fazit
Für Frau Becker bedeutet die Aktivrente konkret: Bei 2.500 Euro Bruttogehalt bleiben 2.000 Euro davon lohnsteuerfrei. Auf ihrem Konto landen rund 180 Euro mehr pro Monat – im Jahr also über 2.000 Euro zusätzlich.
Für Sie als Arbeitgeber ist die Aktivrente vor allem ein lohnsteuerlicher Vorgang, den Sie sauber umsetzen müssen – keine neue Welt, aber ein Punkt, bei dem es sich lohnt, genau hinzuschauen. Mit der manuellen Buchungslogik im Lohnprogramm gibt es eine echte Fehlerquelle, die Sie kennen sollten. Wer ältere Mitarbeiter halten oder über die Regelaltersgrenze hinaus beschäftigen will, hat mit dem Steuerbonus und dem Wegfall des Anschlussverbots zwei neue Werkzeuge in der Hand. Beides zusammen kann ein wirksames Mittel gegen Personalengpässe sein.
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