Frau Becker ist die Mitarbeiterin einer Kundin. Sie ist 68 und arbeitet seit 40 Jahren als Buchhalterin in Ihrem Unternehmen. Sie könnte in Rente gehen – will aber nicht. Sie liebt ihren Job, die Kollegen, den Rhythmus. Frau Becker hätte bleiben und weiterarbeiten können, hätte dann aber mit sehr hohen Lohnsteuerabzügen auf Rente und Gehalt rechnen müssen.
Seit dem 01.01.2026 hat sich die Situation geändert.
Mit der Aktivrente bleiben bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn pro Monat lohnsteuerfrei – bei Frau Becker und allen anderen Beschäftigten, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben. Für Sie als Arbeitgeber ist das ein neues Instrument, mit dem Sie erfahrenes Personal halten können. Was dahintersteckt und worauf Sie in der Lohnabrechnung achten müssen, schauen wir uns Schritt für Schritt an.
Dass das Thema relevant ist, zeigen aktuelle Zahlen des Statistischen Bundesamts: Im Jahr 2025 arbeiteten in Deutschland rund 800.000 Personen im Rentenalter und lebten überwiegend vom eigenen Arbeitseinkommen – Tendenz stark steigend. Noch 2015 waren nur 14 % der 65- bis 69-Jährigen erwerbstätig, 2025 sind es bereits 23 %. Und bis 2039 werden rund 13,4 Millionen Erwerbspersonen die Regelaltersgrenze überschritten haben. Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das: Das Thema arbeitende Rentner wird immer wichtiger.
Was ist die Aktivrente eigentlich?
Das Wichtigste in Kürze:
- Die Aktivrente ist kein Rentenanspruch, sondern ein Steuerbonus nach § 3 Nr. 21 EStG.
- Begünstigt sind sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze.
- Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn pro Monat (24.000 Euro pro Jahr) bleiben steuerfrei.
- Sozialversicherungsbeiträge fallen trotzdem an – der Betrag ist nur lohnsteuerfrei.
- Die Umsetzung erfolgt direkt über die monatliche Lohn- und Gehaltsabrechnung.
Der Name „Aktivrente“ führt in die Irre. Eine „Rente“ ist die Aktivrente nicht. Sie ist ein Steuerbonus, der im Lohnsteuerabzug greift – geregelt im neuen § 3 Nr. 21 EStG, eingeführt durch das Aktivrentengesetz.
Der Hintergrund: Deutschland fehlen Fachkräfte. Gleichzeitig wollen viele Beschäftigte mit 65 oder 67 noch nicht aus dem Berufsleben ausscheiden. Die Aktivrente setzt genau hier an und nimmt einen wesentlichen Hinderungsgrund weg: die hohe steuerliche Belastung, die das Weiterarbeiten im Rentenalter bisher oft unattraktiv gemacht hat.
Wichtig zu wissen: Wenn Frau Becker Fragen zur Aktivrente hätte, wäre sie beim Finanzamt richtig, nicht bei der Rentenversicherung. Die Deutsche Rentenversicherung hat das mehrfach klargestellt: Sie ist hier nicht zuständig.
Wer ist begünstigt?
Die Aktivrente gilt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben. Aktuell liegt diese je nach Geburtsjahrgang zwischen 65 Jahren und 10 Monaten und 67 Jahren. Frau Becker mit ihren 68 Jahren ist begünstigt.
Ausgeschlossen sind dagegen:
- Selbständige und Freiberufler
- Beamte und Versorgungsempfänger
- Bezieher von Einkünften aus anderen Einkunftsarten (z.B. Vermietung)
Wie sind Deutschlands 1,2 Mio. arbeitende Rentner beschäftigt?
Beschäftigungsformen bei Erwerbstätigen ab 66 Jahren, 2022
Ø 9 Std./Woche Aktivrente nicht anwendbar
Ø 26 Std./Woche Aktivrente nicht anwendbar
Ø 26 Std./Woche Aktivrente greift hier ✓
Quelle: DIW Berlin, Wochenbericht Nr. 48/2025 · Daten: Mikrozensus 2022
Auch wichtig: Begünstigt sind nur Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Versorgungsbezüge wie eine Betriebsrente fallen ausdrücklich nicht darunter.
Steuerfrei, aber nicht beitragsfrei
Jetzt kommen wir zu einer Rechnung, die in der Praxis am häufigsten zu Missverständnissen führt. Frau Becker verdient 2.500 Euro brutto im Monat. Die ersten 2.000 Euro bleiben lohnsteuerfrei. Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer entfallen auf diesen Teil komplett. Die restlichen 500 Euro werden normal versteuert – in Steuerklasse I liegt das unter dem Grundfreibetrag, sodass effektiv keine Lohnsteuer anfällt.
Bei den Sozialabgaben sieht es allerdings anders aus: Hier bleibt der volle Bruttolohn beitragspflichtig. Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung berechnen Sie also weiter auf die kompletten 2.500 Euro. Dies wurde durch eine Ergänzung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgelegt.
Aktivrente: Lohnabrechnung im Vergleich
Wie sich das konkret auswirkt, zeigt die folgende Beispielrechnung am Beispiel von Frau Becker – 68 Jahre, 2.500 Euro Bruttogehalt, Steuerklasse I, gesetzlich krankenversichert:
| Position | Ohne Aktivrente (vor 2026) | Mit Aktivrente (ab 2026) |
|---|---|---|
| Bruttogehalt | 2.500,00 € | 2.500,00 € |
| Aktivrenten-Freibetrag | – | 2.000,00 € |
| Zu versteuerndes Einkommen | 2.500,00 € | 500,00 € |
| Lohnsteuer (ca.) | 180,00 € | 0,00 € (unter Grundfreibetrag) |
| Solidaritätszuschlag | 0,00 € | 0,00 € |
| SV-Beiträge Arbeitnehmer (ca. 11 % von 2.500 €) | 275,00 € | 275,00 € |
| Nettoverdienst (ca.) | 2.045,00 € | 2.225,00 € |
| Ersparnis für den Arbeitnehmer | – | + 180,00 € monatlich |
Hinweis: Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (ca. 19,6 % von 2.500 €) liegt bei rund 490 € – unverändert.
Für Frau Becker bleibt nach der Aktivrente also 180 Euro netto mehr pro Monat in der Tasche – rund 2.160 Euro im Jahr.
- Lohnsteuer: entfällt bis 2.000 Euro pro Monat
- Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer: entfallen ebenfalls
- Kranken- und Pflegeversicherung: Beiträge laufen weiter auf den vollen Lohn
- Rentenversicherung: Beitragspflicht bleibt – die Beiträge wirken sich zudem rentensteigernd aus
- Arbeitslosenversicherung: ab Regelaltersgrenze grundsätzlich beitragsfrei
Ein positiver Nebeneffekt für Frau Becker: Die weiter gezahlten Rentenbeiträge erhöhen ihre spätere gesetzliche Rente zusätzlich. Der steuerfreie Betrag läuft ohne Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG – erhöht also nicht den Steuersatz auf andere Einkünfte.
Praktische Umsetzung der Aktivrente in der Lohnabrechnung
Hier kommen Sie als Arbeitgeber ins Spiel und hier liegt auch der größte Stolperstein. Aus unserer täglichen Praxis im Lohnbüro: Die meisten Lohnprogramme erkennen zwar, wann ein Mitarbeiter die Regelaltersgrenze erreicht. Die notwendigen Buchungen müssen Sie aber selbst vornehmen. Es läuft also nichts automatisch im Hintergrund.
So gehen wir bei Frau Becker konkret vor: In der Abrechnung buchen wir zuerst 2.000 Euro als Lohn aus. Mit einer zweiten Buchung buchen wir diese 2.000 Euro als steuerfreien, sozialversicherungspflichtigen Bezug wieder ein. Die Sozialabgaben werden aber weiter auf den vollen Bruttolohn berechnet.
Wichtig: Der Freibetrag wird nur in Höhe des tatsächlich gezahlten Lohns gewährt – maximal 2.000 Euro. Bei 1.500 Euro Gehalt bleiben auch nur 1.500 Euro steuerfrei.
- Datum prüfen: Ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze greift die Steuerfreiheit.
- Freibetrag bestimmen: Bruttolohn, maximal 2.000 Euro.
- Buchung anlegen: Steuerfreien Anteil ausbuchen, dann als steuerfreien, sozialversicherungspflichtigen Bezug wieder einbuchen.
- Sozialversicherung weiter berechnen: Auch der steuerfreie Anteil bleibt beitragspflichtig.
Befristete Weiterbeschäftigung ohne Sachgrund
Zusammen mit der Aktivrente hat der Gesetzgeber das sogenannte Anschlussverbot aufgehoben. Das Anschlussverbot fällt für Arbeitnehmer ab Eintritt der Regelaltersgrenze weg. Sie können Frau Becker also jetzt befristet weiterbeschäftigen – auch ohne Sachgrund, auch wenn sie vorher jahrzehntelang unbefristet bei Ihnen war.
Was Sie als Arbeitgeber jetzt tun sollten
- Bestand prüfen: Wer erreicht in den nächsten 12 Monaten die Regelaltersgrenze?
- Buchungslogik klären: Die konkreten Buchungen müssen manuell vorgenommen werden. Klären Sie intern, wer das übernimmt, oder lagern Sie die Lohnabrechnung aus.
- Vertragsgestaltung überdenken: Befristete Verträge sind jetzt ohne Sachgrund möglich.
Fazit
Für Frau Becker bedeutet die Aktivrente konkret: Bei 2.500 Euro Bruttogehalt bleiben 2.000 Euro lohnsteuerfrei. Auf ihrem Konto landen rund 180 Euro mehr pro Monat – im Jahr über 2.000 Euro zusätzlich.
Für Sie als Arbeitgeber ist die Aktivrente vor allem ein lohnsteuerlicher Vorgang, den Sie sauber umsetzen müssen. Mit der manuellen Buchungslogik gibt es eine Fehlerquelle, die Sie kennen sollten. Wer ältere Mitarbeiter halten oder über die Regelaltersgrenze hinaus beschäftigen will, hat mit dem Steuerbonus und dem Wegfall des Anschlussverbots zwei neue wertvolle Werkzeuge in der Hand.
Häufig gestellte Fragen zur Aktivrente
Ja. Entscheidend ist allein das Erreichen der Regelaltersgrenze, nicht ob die Rente bereits gezahlt wird.
Nein. Ein klassischer Minijob wird ohnehin pauschal versteuert – die Aktivrente wirkt sich nur dort aus, wo Lohnsteuer nach den allgemeinen Vorschriften abgeführt wird.
Dann wirkt der Freibetrag nur bis zur Höhe des tatsächlichen Bruttolohns. Der nicht genutzte Teil fällt weg – er lässt sich nicht aufsparen.
Nein, beantragen müssen Sie nichts. Aber die nötigen Buchungen müssen manuell vorgenommen werden – das läuft in der Lohnsoftware nicht automatisch.
Versorgungsbezüge wie eine Betriebsrente sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbe oder Vermietung sind nicht begünstigt.
Veröffentlicht 9. März 2026 | Zuletzt geändert 31/08/26




