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63-Euro-JobTicket für Arbeitgeber: Steuerfrei, rechtssicher, mit Rabatt

Arbeitgeber-Zuschuss zum Jobticket

Das Wichtigste auf einen Blick

Das Deutschland-Ticket kann als Jobticket für Ihre Mitarbeiter bezuschusst werden. Der Zuschuss ist nach § 3 Nr. 15 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei – Voraussetzung: Sie zahlen ihn zusätzlich zum Gehalt, nicht im Tausch dagegen. Das Ticket gilt bundesweit im gesamten Nah- und Regionalverkehr, auch für private Fahrten.

Das Deutschland-Ticket wurde 2023 erstmalig zu einem Einführungspreis von 49 Euro angeboten. Seit 2025 wird der Preis jährlich an die Inflation angepasst – 2025 waren es 58 Euro, seit Januar 2026 sind es 63 Euro. Für das Jobticket wird ein Rabatt von 5 % gewährt, wenn der Arbeitgeber mindestens 25 % des regulären Ticketpreises übernimmt – das entspricht bei 63,00 € einem Mindestzuschuss von 15,75 €. Der Rabatt von 5 Prozent senkt den Ausgabepreis um 3,15 Euro auf 59,85 €; bei Übernahme des Mindestzuschusses verbleibt für den Arbeitnehmer ein Eigenanteil von höchstens 44,10 €. Voraussetzung: Der Arbeitgeber muss dafür einen Rahmenvertrag mit einem Verkehrsunternehmen oder Vertriebsdienstleister abschließen.

Veranschaulichen wir dies an einem Beispiel:

Position Arbeitgeber Arbeitnehmer
Ticketpreis 63,00 €
5 % Rabatt (ab 25 % AG-Zuschuss) −3,15 €
Arbeitgeber-Zuschuss (25 %) 15,75 € −15,75 €
Gesamtkosten 15,75 € 44,10 €

Kauf des Jobtickets durch den Arbeitgeber und Arbeitgeber-Zuschuss von 25 %

Aufteilung der Deutschland-Ticket-Nutzer

Ende 2025  ·  14,6 Mio. Gesamtnutzer  ·  Quelle: VDV

74 %
15 %
11 %
Standardticket  74 %  (ca. 10,8 Mio.)
Jobticket  15 %  (ca. 2,2 Mio.)
Semesterticket  11 %  (ca. 1,6 Mio.)

Steuerliche Vorteile

Der Jobticket-Zuschuss ist nach § 3 Nr. 15 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei – aber nur, wenn er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Bei einer Gehaltsumwandlung entfällt die Steuerfreiheit (mehr dazu im nächsten Abschnitt).

Variante 1: Ihr Mitarbeiter kauft das Deutschland-Ticket selbst – Sie bezuschussen ihn steuerfrei mit bis zu 63 Euro.

Variante 2: Sie kaufen das Ticket als Arbeitgeber und überlassen es dem Mitarbeiter – ganz oder teilweise. Übernehmen Sie den vollen Ticketpreis, beträgt der steuerfreie Sachbezug für den Mitarbeiter maximal 59,85 Euro (63 Euro abzüglich des 5 %-Rabatts). Zahlt der Mitarbeiter einen Eigenanteil, reduziert sich der steuerfreie Vorteil entsprechend – wie in der Beispielrechnung oben, wo der Arbeitgeber 15,75 Euro trägt und der Mitarbeiter 44,10 Euro.

Alternative: Pauschalversteuerung mit 25 %

Sie können auf die Steuerfreiheit auch verzichten und den Zuschuss stattdessen pauschal mit 25 % versteuern (§ 40 Abs. 2 EStG). Das lohnt sich besonders für Pendler mit einem langen Arbeitsweg: Beim steuerfreien Zuschuss wird die Entfernungspauschale des Mitarbeiters um den Zuschussbetrag gemindert – wer täglich viele Kilometer pendelt, verliert so einen spürbaren Teil seines Steuervorteils in der Jahressteuererklärung. Bei der Pauschalversteuerung bleibt die Entfernungspauschale hingegen vollständig erhalten.

Hinweis zur Entfernungspauschale

Der steuerfreie Zuschuss nach § 3 Nr. 15 EStG mindert die beim Arbeitnehmer ansetzbare Entfernungspauschale. Wir empfehlen, Ihre Mitarbeiter vorab darauf hinzuweisen – gerade Pendler mit langen Arbeitswegen sollten das bei ihrer Steuererklärung im Blick haben.

✓ Steuerfreier Zuschuss
VoraussetzungZusätzlich zum Gehalt
Steuern / SVKeine
EntfernungspauschaleWird gekürzt
GehaltsumwandlungNicht möglich
Geeignet fürAlle AN als Zusatzleistung
§ Pauschalversteuerung 25 %
VoraussetzungAuch bei Gehaltsumwandlung
Steuern / SV25 % pauschal (AG trägt)
EntfernungspauschaleBleibt ungekürzt
GehaltsumwandlungMöglich
Geeignet fürPendler mit langem Arbeitsweg

Jobticket-Zuschuss: Diese Fehler sollten Sie vermeiden

„Wir ziehen dem Mitarbeiter einfach 63 Euro vom Gehalt ab“

Diesen Satz hören wir regelmäßig in der Beratung. Gemeint ist meist: Der Arbeitgeber kauft das Ticket und kürzt dem Mitarbeiter dafür den Nettolohn. Das ist kein Jobticket-Zuschuss im steuerrechtlichen Sinne – sondern ein Gehaltsabzug. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG greift hier nicht, weil der Zuschuss ausdrücklich zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden muss.

Gehaltsumwandlung: Auch hier Vorsicht

Ein verwandtes, aber anderes Thema: Der Mitarbeiter verzichtet formell auf einen Teil seines Bruttogehalts und erhält dafür das Ticket als Sachbezug. Auch hier entfällt die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG. Was trotzdem möglich ist: Der Arbeitgeber kann den Vorteil pauschal mit 25 % versteuern (§ 40 Abs. 2 EStG) – der Mitarbeiter zahlt dann deutlich weniger als bei regulärer Lohnbesteuerung. Hinzu kommt ein konkreter Steuervorteil: Anders als beim steuerfreien Zuschuss kann der Mitarbeiter bei der Pauschalversteuerung seine Pendelkosten in voller Höhe als Werbungskosten in der Steuererklärung absetzen.

Praxistipp: Bei Neueinstellungen lässt sich der Jobticket-Zuschuss unkompliziert als echte Zusatzleistung in den Arbeitsvertrag aufnehmen. Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen empfehlen wir, den Zuschuss schriftlich als separate Zusatzleistung zu dokumentieren – klar getrennt vom Grundgehalt und ohne Verrechnung mit einer anstehenden Gehaltsrunde.

Vorteile für Minijobber

Auch für Minijobber ist das 63-Euro-Ticket eine fantastische Option. Wenn Sie Ihren Minijobbern das Ticket zusätzlich zum laufenden Verdienst gewähren, bleibt es steuer- und sozialversicherungsfrei. Ein Minijobber, der beispielsweise 603 Euro im Monat verdient, kann das Deutschland-Ticket zusätzlich erhalten, ohne dass der Minijob gefährdet wird. Und das Beste: Das Ticket wird nicht auf die steuerliche Freigrenze von 50 Euro für Sachbezüge angerechnet. Sie können Ihren Mitarbeitern also das 63-Euro-Ticket zusätzlich zum 50-Euro-Sachbezug gewähren. Weitere Regelungen rund um den Minijob finden Sie in unserem Beitrag Hauptjob und Minijob kombinieren.

Einfache Abwicklung

JobTicket Abwicklung - Arbeitgeber und Mitarbeiter im Büro

Um die Steuerbefreiung korrekt in der Lohnabrechnung zu erfassen, müssen Sie als Arbeitgeber den Erwerb der Tickets nachweisen können – und zwar in beiden Varianten:

🧾 Mitarbeiter kauft selbst

Der Kaufbeleg gehört in die Personalakte. Wir empfehlen, die Mitarbeiter aktiv darum zu bitten, den Nachweis zeitnah einzureichen. Was im Prüfungsfall fehlt, kann teuer werden.

🏢 Arbeitgeber kauft das Ticket

Der Kaufbeleg liegt bei Ihnen. Stellen Sie sicher, dass der geldwerte Vorteil korrekt in der Lohnabrechnung erfasst und mit dem Arbeitnehmer abgerechnet wird.

Haben Sie Fragen zur korrekten Erfassung in Ihrer Lohnabrechnung? Wir beraten Sie gerne und übernehmen die Abwicklung für Ihr Unternehmen.

Häufige Fragen zum Jobticket

Ja – § 3 Nr. 15 EStG knüpft die Steuerfreiheit nicht an die tatsächliche Nutzung, sondern an die Art der Gewährung. Solange der Zuschuss zusätzlich zum Gehalt gezahlt wird, ist er steuerfrei. Wer möchte, dass die Entfernungspauschale des Mitarbeiters nicht gekürzt wird, kann alternativ die Pauschalversteuerung mit 25 % wählen.

Ja. Das Deutschland-Ticket wird nicht auf die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro angerechnet. Sie können Ihren Mitarbeitern also beides gleichzeitig gewähren.

Ja. Den Rabatt gibt es nur, wenn ein Rahmenvertrag mit einem Verkehrsverbund oder der Deutschen Bahn besteht und der Arbeitgeber mindestens 25 % des Ticketpreises übernimmt. Ohne Rahmenvertrag entfällt der Rabatt – der steuerfreie Zuschuss bleibt aber trotzdem möglich.

Das Abonnement muss beim jeweiligen Verkehrsverbund gekündigt werden. Wir empfehlen, im Arbeitsvertrag oder einer gesonderten Vereinbarung zu regeln, wer die Kündigung veranlasst und bis wann.

Mit Ende der sechswöchigen Lohnfortzahlung schuldet der Arbeitgeber keinen Lohn mehr – der Mitarbeiter bezieht Krankengeld von der Krankenkasse. Damit entfällt die Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG: Der Zuschuss wird nicht mehr „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt. Zahlt der Arbeitgeber das Jobticket in dieser Phase weiter, ist der Zuschuss steuer- und sozialversicherungspflichtig – für beide Seiten entstehen unerwartete Kosten.

Wir empfehlen, das Jobticket-Abo mit Ende der Lohnfortzahlung zu kündigen. Wichtig: Das Abo läuft automatisch weiter, sofern es nicht aktiv bis zum 10. des Monats für den Monatsende gekündigt wird. Am besten regeln Sie diesen Fall bereits in der internen Jobticket-Vereinbarung – damit nichts ins Rollen gerät, ohne dass es jemand bemerkt.

Der steuerfreie Zuschuss nach § 3 Nr. 15 EStG wird in der Lohnabrechnung als steuer- und sozialversicherungsfreier Bezug ausgewiesen und mindert die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers. Bei Pauschalversteuerung läuft er als pauschal versteuerter Bezug – ohne Kürzung der Entfernungspauschale.