Geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse können versicherungsfrei sein, wenn das monatliche Entgelt 603 Euro nicht überschreitet – liegt es darüber, dann handelt es sich um ein „normales“ sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis und es müssen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Übersteigt das Entgelt 603 Euro nicht und verzichtet der Arbeitnehmer auf die Zahlung eigener Rentenversicherungsbeiträge, bleibt der Minijob sozialversicherungsfrei.
Nun kann es sein, dass die Arbeitszeit eines Minijobbers von Monat zu Monat schwankt, sei es saisonbedingt oder bei Auftragsspitzen. Hier haben Sie als Arbeitgeber verschiedene Möglichkeiten, um flexibel zu reagieren, ohne dass aus dem Minijob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wird.
Flexible Arbeitszeiten im Minijob
Zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses prüft der Arbeitgeber in einer sogenannte „vorausschauende Betrachtung“, ob der Lohn seines Minijobbers innerhalb eines Jahres die Gesamtsumme von 6.456 Euro nicht übersteigt (12 x 538 Euro). Ist dies nicht der Fall, dann kann die monatliche Zahlung bis zu zweimal innerhalb von zwölf Monaten um je weitere 538 Euro auf maximal 1.076 Euro ansteigen, ohne dass damit gleichzeitig aus dem Minijob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird.
Arbeitszeitkonten für Minijobber
Eine weitere Möglichkeit ist die Einrichtung von flexiblen Arbeitszeitkonten. Dabei erhält der Minijobber monatlich ein festes Entgelt. Wenn er nun, zum Beispiel aus saisonalen oder auftragsbedingten Gründen, in einem Monat mehr Stunden arbeitet, dann werden diese seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben und in den nächsten Monaten entsprechend ausgeglichen. Dabei darf das gezahlte Entgelt zusammen mit dem Wert der im Arbeitszeitguthaben angesparten Stunden den Wert von 6.456 Euro am Jahresende nicht überschreiten.
Achtung: Bei dieser Variante muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Will heißen: Arbeitszeit und Entgelt dürfen monatlich zwar schwanken – wenn der Minijobber allerdings zwei Monate Vollzeit arbeitet und den Rest des Jahres zu Hause bleibt, ist die Grenze ganz klar überschritten. Die monatlichen Schwankungen müssen sich also im Rahmen halten, damit es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handelt.
Wertguthabenvereinbarung beim Minijob
Eine weitere Möglichkeit, um bei Minijobs mit Arbeitszeitschwankungen umzugehen, ist eine Wertguthabenvereinbarung mit flexibler Arbeitszeitregelung. Diese Variante ist vor allem für diejenigen Betriebe interessant, die ihre Mitarbeiter saisonbedingt für einen Teil des Jahres freistellen müssen. Hier kann der Minijobber in den Monaten der Beschäftigung mit seiner Arbeitsleistung in das Wertguthaben einzahlen, aus dem ihm dann in der Zeit seiner Freistellung weiterhin ein festes Entgelt gezahlt wird. Der Unterschied zum Arbeitszeitkonto liegt darin, dass bei diesem nur eine Freistellung im Rahmen des Stundenabbaus von höchstens einem Monat möglich ist, während bei der Wertguthabenvereinbarung auch für einen längeren Zeitraum freigestellt werden kann.
Achtung: Eine Wertguthabenvereinbarung muss schriftlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.
Geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse können versicherungsfrei sein, wenn das monatliche Entgelt 603 Euro nicht überschreitet – liegt es darüber, dann handelt es sich um ein „normales“ sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis und es müssen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Übersteigt das Entgelt 603 Euro nicht und verzichtet der Arbeitnehmer auf die Zahlung eigener Rentenversicherungsbeiträge, bleibt der Minijob sozialversicherungsfrei.
Nun kann es sein, dass die Arbeitszeit eines Minijobbers von Monat zu Monat schwankt, sei es saisonbedingt oder bei Auftragsspitzen. Hier haben Sie als Arbeitgeber verschiedene Möglichkeiten, um flexibel zu reagieren, ohne dass aus dem Minijob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wird.
Flexible Arbeitszeiten im Minijob
Zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses prüft der Arbeitgeber in einer sogenannte „vorausschauende Betrachtung“, ob der Lohn seines Minijobbers innerhalb eines Jahres die Gesamtsumme von 7.236 Euro nicht übersteigt (12 x 603 Euro). Ist dies nicht der Fall, dann kann die monatliche Zahlung bis zu zweimal innerhalb von zwölf Monaten um je weitere 603 Euro auf maximal 1.206 Euro ansteigen, ohne dass damit gleichzeitig aus dem Minijob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird.
Arbeitszeitkonten für Minijobber
Eine weitere Möglichkeit ist die Einrichtung von flexiblen Arbeitszeitkonten. Dabei erhält der Minijobber monatlich ein festes Entgelt. Wenn er nun, zum Beispiel aus saisonalen oder auftragsbedingten Gründen, in einem Monat mehr Stunden arbeitet, dann werden diese seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben und in den nächsten Monaten entsprechend ausgeglichen. Dabei darf das gezahlte Entgelt zusammen mit dem Wert der im Arbeitszeitguthaben angesparten Stunden den Wert von 7.236 Euro am Jahresende nicht überschreiten.
Achtung: Bei dieser Variante muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Will heißen: Arbeitszeit und Entgelt dürfen monatlich zwar schwanken – wenn der Minijobber allerdings zwei Monate Vollzeit arbeitet und den Rest des Jahres zu Hause bleibt, ist die Grenze ganz klar überschritten. Die monatlichen Schwankungen müssen sich also im Rahmen halten, damit es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handelt.
Wertguthabenvereinbarung beim Minijob
Eine weitere Möglichkeit, um bei Minijobs mit Arbeitszeitschwankungen umzugehen, ist eine Wertguthabenvereinbarung mit flexibler Arbeitszeitregelung. Diese Variante ist vor allem für diejenigen Betriebe interessant, die ihre Mitarbeiter saisonbedingt für einen Teil des Jahres freistellen müssen. Hier kann der Minijobber in den Monaten der Beschäftigung mit seiner Arbeitsleistung in das Wertguthaben einzahlen, aus dem ihm dann in der Zeit seiner Freistellung weiterhin ein festes Entgelt gezahlt wird. Der Unterschied zum Arbeitszeitkonto liegt darin, dass bei diesem nur eine Freistellung im Rahmen des Stundenabbaus von höchstens einem Monat möglich ist, während bei der Wertguthabenvereinbarung auch für einen längeren Zeitraum freigestellt werden kann.
Achtung: Eine Wertguthabenvereinbarung muss schriftlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.
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