Pflegeversicherung 2025: Alle wichtigen Neuerungen im Überblick
Ab Januar 2025 treten für die gesetzliche Pflegeversicherung in Deutschland zahlreiche Veränderungen in Kraft. Die neuen Beitragssätze und die digitalen Nachweise haben direkte Auswirkungen auf Millionen Beschäftigte, Rentner und Familien.
Alles, was jetzt wichtig ist:
Beitragssätze in der Pflegeversicherung ab 2025
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Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung liegt seit dem 1. Januar 2025 bei 3,6 % des Bruttolohns.
- Kinderlose Versicherte zahlen weiterhin einen Zuschlag von 0,6 Prozent und kommen somit auf insgesamt 4,2 %. Diesen Zuschlag von 0,6 Prozent trägt der Arbeitnehmer allein.
- Der Anteil der Arbeitgeber beträgt unabhängig von der Kinderzahl stets 1,8 % (außer in 1)
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Eltern profitieren ab dem zweiten Kind weiterhin von Abschlägen auf den eigenen Beitragsanteil. Dieser reduziert sich pro Kind, bis maximal fünf Kinder.
Die Beitragssätze auf einen Blick
Kinderzahl | Arbeitnehmer- anteil |
Arbeitgeber- anteil |
Beitrag gesamt |
---|---|---|---|
1 Kind | 1,80 % | 1,80 % | 3,60 % |
2 Kinder | 1,55 % | 1,80 % | 3,35 % |
3 Kinder | 1,30 % | 1,80 % | 3,10 % |
4 Kinder | 1,05 % | 1,80 % | 2,85 % |
5 und mehr | 0,80 % | 1,80 % | 2,60 % |
Ab Juli 2025: Nachweis der Elterneigenschaft durch ein neues digitales Verfahren
- Bis 30. Juni 2025 galt ein vereinfachtes Nachweisverfahren: Bis dahin genügte die Meldung der Kinderzahl beim Arbeitgeber – Nachweise waren nicht zwingend notwendig.
Arbeitnehmer mussten lediglich die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren angeben.
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Ab 1. Juli 2025 erfolgt der Nachweis der Anzahl der Kinder digital. Nun fragen die Arbeitgeber diese Informationen direkt über ihr Lohnprogramm beim Bundeszentralamt für Steuern an. Die Erfassung der Kinderzahl läuft so im Hintergrund.
Das neue, digitale Verfahren bedeutet damit eine Arbeitserleichterung für Eltern und Arbeitgeber.
Auch rückwirkend („Historienanfragen“) kann die korrekte Kinderzahl für vergangene Zeiträume abgerufen und überprüft werden.
Beitragserstattung und Verzinsung ab 1.Juli 2025
Erstattungen, die nach dem 1. Juli 2025 erfolgen müssen verzinst werden.
Wenn der Beitragszuschlag für Kinderlose durch das digitale Übermittlungsverfahren entfällt, ist grundsätzlich keine Verzinsung der Erstattung erforderlich. Hat ein Arbeitnehmer ein Kind, bleibt es dabei – die Beitragserstattung muss nicht verzinst werden.
Bei Arbeitnehmern mit zwei oder mehr Kindern kann jedoch eine Verzinsung notwendig werden. Wichtig ist: Es wird nicht die gesamte Beitragserstattung verzinst.
Nur der Anteil, der auf die eigentlich zustehenden Beitragsreduzierungen (Beitragsabschläge) entfällt, ist verzinsungspflichtig. Der zu Unrecht gezahlte Beitragszuschlag für Kinderlose bleibt von der Verzinsung ausgenommen.
Beispiel 1: Arbeitnehmer mit einem Kind (Bruttogehalt: 3.000 €)
Beschreibung | Betrag |
---|---|
Beitragssatz Gesamt | 3,60 % |
Arbeitgeberanteil (1,8 % von 3.000 €) | 54,00 € |
Arbeitnehmeranteil (1,8 % von 3.000 €) | 54,00 € |
Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung | 108,00 € |
Beispiel 2: Kinderlose Arbeitnehmerin, Bruttogehalt 2.500 €)
Beschreibung | Betrag |
---|---|
Beitragssatz Gesamt | 4,20 % (inkl. Zuschlag für Kinderlose) |
Arbeitgeberanteil (1,8 % von 3.000 €) | 45,00 € |
Arbeitnehmeranteil (1,8 % von 3.000 €) | 60,00 € |
Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung | 104,00 € |
Beispiel 3: Arbeitnehmer mit 2 Kindern, Bruttogehalt 4.000 €)
Beschreibung | Betrag |
---|---|
Beitragssatz Gesamt | 4,20 % (inkl. Zuschlag für Kinderlose) |
Arbeitgeberanteil (1,8 % von 3.000 €) | 72,00 € |
Arbeitnehmeranteil (1,8 % von 3.000 €) | 62,00 € |
Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung | 134,00 € |
Anmerkung:
- Der Beitrag zur Pflegeversicherung für den Arbeitgeber in Sachsen beträgt ab 2025 1,3% des Gehalts. Diese abweichende Regelung gilt, weil Sachsen bei der Einführung der Pflegeversicherung den Feiertag Buß- und Bettag beibehalten hat. Für die Beschäftigten in Sachsen wird somit ein höherer Anteil fällig, während der Arbeitgeberanteil niedriger ist als im Rest von Deutschland, wo er 1,8% beträgt. Die genaue Höhe des Arbeitnehmeranteils variiert je nach Kinderanzahl, bleibt beim Arbeitgeber aber konstant bei 1,3%.