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Das Mindestlohngesetz 2026: Regelungen, Pflichten und typische Fallen

Zum 1. Januar 2026 wurde der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde angehoben. Die nächste Erhöhung ist bereits beschlossen: Ab 1. Januar 2027 gilt er bei 14,60 Euro.

Das bedeutet für Sie als Arbeitgeber: Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, Ihre Lohnabrechnungen zu prüfen – und die Mehrkosten für 2027 frühzeitig einzuplanen.

Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind – unabhängig von Staatsangehörigkeit, Arbeitszeit und Sitz des Arbeitgebers.

Ausnahmen vom Mindestlohngesetz

Auszubildende fallen nicht unter das Mindestlohngesetz. Für sie gelten die Regelungen nach dem Berufsbildungsgesetz.

Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn.

Langzeitarbeitslose – wer länger als ein Jahr arbeitslos war, ist in den ersten sechs Monaten seiner Beschäftigung vom Mindestlohn ausgenommen.

Praktikanten – hier kommt es auf die Art des Praktikums an:

  • Pflichtpraktika im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium: kein Mindestlohn
  • Freiwillige Orientierungspraktika bis zu drei Monaten vor Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums: kein Mindestlohn
  • Freiwillige Praktika über drei Monate oder ohne Bezug zu einer geplanten Ausbildung: voller Lohnanspruch

In unserer täglichen Arbeit ist die Praktikanten-Ausnahme eine der häufigsten Fehlerquellen. Das klassische Problem: Ein freiwilliges Praktikum läuft unbemerkt in den vierten Monat – und der Arbeitgeber weiß nicht, dass ab diesem Zeitpunkt der Mindestlohn greift.

Ehrenamtlich Tätige erhalten keinen Mindestlohn.

Weitere Ausnahmen:

  • Personen im freiwilligen Dienst (Bundesfreiwilligendienst, FSJ)
  • Teilnehmer an Maßnahmen der Arbeitsförderung
  • Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz
  • Menschen mit Behinderungen in anerkannten Werkstätten

Was zählt zum Mindestlohn – und was nicht?

§2 Abs. 1 Mindestlohngesetz hält fest:

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

§1 Abs. 2 Mindestlohngesetz legt die Höhe fest:

Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 01. Januar 2026 brutto 13,90 Euro je Zeitstunde.

Wird auf den Mindestlohn angerechnet: Regelvergütung, leistungsbezogene Zulagen und Prämien, Schmutz-, Gefahren- und Schichtzulagen, Überstundenzuschläge sowie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, wenn es monatlich anteilig ausgezahlt wird.

Nicht angerechnet werden: Reisekostenerstattungen und Spesen, vermögenswirksame Leistungen, Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, Trinkgelder, Sachbezüge sowie Weihnachts- und Urlaubsgeld, wenn es als einmalige Jahreszahlung ausgezahlt wird.

Bei Sonderzahlungen hängt die Anrechenbarkeit also direkt an der Auszahlungsmodalität. Was genau gilt und was nicht – das sehen wir in der Praxis regelmäßig als Quelle von Unsicherheit und Fehlern.

Minijob: Neue Entgeltgrenze seit Januar 2026

Die Erhöhung wirkt sich direkt auf Minijobs aus. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Minijob-Entgeltgrenze 603 Euro monatlich – zuvor waren es 556 Euro. Die Grenze wurde angehoben, damit Minijobber weiterhin bis zu zehn Stunden pro Woche arbeiten können, ohne sie zu überschreiten.

Für Arbeitgeber mit Minijobbern gilt außerdem eine strenge Dokumentationspflicht. Sie müssen täglichen Arbeitsbeginn, Arbeitsende und die Dauer der Arbeitszeit aufzeichnen. Diese Unterlagen müssen Sie mindestens zwei Jahre aufbewahren.

Der Zoll kontrolliert die Einhaltung des Mindestlohngesetzes – auch unangekündigt. Wer keine ordentlichen Aufzeichnungen führt, riskiert beim nächsten Betriebsbesuch ein empfindliches Bußgeld. Mehr zu den Besonderheiten bei geringfügiger Beschäftigung erfahren Sie in unserem Beitrag: Flexibel bleiben bei Minijobs.

Die unterschätzte Falle: Minijobber mit fester Stundenzahl

Ein konkretes Problem, das wir in der Praxis regelmäßig sehen: Viele Minijobber haben im Arbeitsvertrag eine feste Stundenzahl vereinbart. Mit jeder Anpassung kann das kippen. Denn wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit – multipliziert mit dem neuen Mindestlohn – die Entgeltgrenze von 603 Euro überschreitet, ist kein Minijob mehr gegeben. Es entsteht ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Der rechtliche Hintergrund: Das Sozialversicherungsrecht fragt nicht, was tatsächlich gezahlt wurde. Es fragt, worauf der Arbeitnehmer einen Anspruch hat. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Vertrag und dem gesetzlichen Mindestlohn. Wer zum Beispiel 44 Stunden im Monat arbeitet, hat bei 13,90 Euro Mindestlohn einen gesetzlichen Anspruch auf 611,60 Euro. Das liegt über der Entgeltgrenze – und damit entsteht Sozialversicherungspflicht, unabhängig davon, was der Arbeitgeber tatsächlich überweist.

Zahlt der Arbeitgeber trotzdem weiterhin den alten Minijob-Betrag, ändert das nichts an der Rechtslage – aber es macht das Problem mit der Zeit deutlich teurer. Bei der nächsten Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger werden die Sozialversicherungsbeiträge für den gesamten Zeitraum rückwirkend nachgefordert. Auf diese Nachforderung fallen zusätzlich Säumniszuschläge an – 1 Prozent des ausstehenden Betrags pro angefangenem Monat, was einem Jahreszins von 12 Prozent entspricht. Wurden die Beiträge zwei Jahre lang nicht abgeführt, kommen allein die Zuschläge auf 24 Prozent der Hauptforderung obendrauf. Wer das jahrelang übersehen hat, dem drohen hohe Nachzahlungen.

Unser Tipp: Prüfen Sie nach jeder Mindestlohnerhöhung die Arbeitsverträge aller Minijobber. Rechnen Sie: vereinbarte Stunden × neuer Mindestlohn. Bleibt das Ergebnis unter 603 Euro? Wenn nicht, braucht der Vertrag eine Anpassung – bevor das die nächste Betriebsprüfung tut.

Was passiert bei Verstößen?

Das Gesetz sieht klare Sanktionen vor. Wer den Mindestlohn nicht zahlt oder gegen die Dokumentationspflicht verstößt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro. Bei Verstößen über 2.500 Euro sind betroffene Unternehmen außerdem von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen.

Was wir immer wieder feststellen: Verstöße entstehen selten aus Böswilligkeit. Häufiger sind es veraltete Verträge, die nach einer Erhöhung nicht angepasst wurden, fehlende Zeiterfassung oder Unkenntnis darüber, welche Gehaltsbestandteile auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen.

Mindestlohn 2027: Das kommt als nächstes

Zum 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 Euro pro Stunde. Diese Erhöhung ist bereits beschlossen – Sie können Ihre Lohnplanung verlässlich darauf ausrichten.

Zur Orientierung: Ein Vollzeitmitarbeiter mit 160 Stunden monatlich kostet Sie ab Januar 2027 mindestens 2.336 Euro brutto. Aktuell sind es 2.224 Euro. Das sind 112 Euro mehr pro Mitarbeiter und Monat – bei zehn Vollzeitkräften in diesem Lohnbereich über 1.000 Euro zusätzliche Lohnkosten pro Monat.